NRW führt neue Meldepflicht für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ein

RA Thorsten Siefarth - LogoAlle in Nordrhein-Westfalen ambulant tätigen Pflege- und Betreuungsdienste sind ab sofort verpflichtet, ihre Tätigkeit bis spätestens zum 30. Juni 2016 bei den zuständigen Aufsichtsbehörden der Kreise und kreisfreien Städten anzumelden. Ambulante Dienste mussten ihre Daten bisher nur den Pflegekassen vorlegen.



„Mit diesem ersten Schritt zur Verbesserung von Transparenz und Kontrollmöglichkeiten im Bereich der ambulanten Pflege ist Nordrhein-Westfalen bundesweit Vorreiter“, erklärte Pflegeministerin Steffens.

Alle ambulant tätigen Pflege- und Betreuungsdienste müssen mit der Anmeldung bei den Behörden auch verantwortlich tätige Personen namentlich benennen sowie  Wohngemeinschaften in denen sie Menschen betreuen, angeben. Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen mitteilen, mit welchen Diensten sie zusammenarbeiten.

Internetgestütztes Meldeverfahren

Zur Erleichterung der Anmeldung wurde ein internetgestütztes Meldeverfahren entwickelt, das seit Anfang April unter www.pfadwtg.mgepa.nrw.de im Internet bereitsteht. Pflegedienste, die der Anmeldepflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Auf die Anmeldepflicht wurden alle Pflegedienste, deren Adressen dem Land und den Behörden bereits aus anderen Verfahren bekannt sind, durch gezielte Anschreiben hingewiesen. Die Meldepflicht erfasst aber auch alle bisher nicht adressmäßig erfassten Pflegedienste.

Verstärkte Überwachung der Pflegedienste

Die Pflegedienste unterliegen nunmehr nach dem Wohn- und Teilhabegesetz grundsätzlich auch der ordnungsrechtlichen Überwachung durch die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden (Kreis und kreisfreie Städte). Den in Fragen der Pflegequalität erfahrenen Behörden, stehen bei dieser Überwachung die gleichen Möglichkeiten offen, wie den allgemeinen Ordnungsbehörden. Bei Anzeigen und Hinweisen – etwa von Angehörigen – auf Gesundheitsgefahren und Rechtsverstöße können die Behörden damit effektiv zur Gefahrenabwehr einschreiten.

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.4.2016

3 Gedanken zu „NRW führt neue Meldepflicht für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ein

  • 9. Oktober 2018 um 21:13 Uhr
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    Welche Behörde in Münster ist zuständig, wenn es mit einem ambulanten Pflegedienst grosse Probleme gibt? Welche Stelle kümmert sich übergeordnet? Es wäre nett, wenn sie mir umgehend Antwort geben könnten.
    MfG

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    • 10. Oktober 2018 um 10:26 Uhr
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      Sehr geehrter Herr Benkert,
      eine Aufsichtsbehörde für ambulante Pflegedienste (wie sie für stationäre Pflegeeinrichtungen existiert) gibt es meines Wissens nach (auch in NRW) nicht. Nur bezüglich von Teilaspekten (z.B. Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht). Der Sicherheit halber empfehle ich Ihnen, bei Ihrer Stadtverwaltung nachzufragen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Thorsten Siefarth
      Rechtsanwalt

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  • 11. Dezember 2022 um 1:01 Uhr
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    Interessant, dass es jetzt eine stärkere Überwachung für ambulante Pflegedienste gibt. Ich hoffe, dass diese Meldepflicht auch dazu führt, dass die Politik, dass es zu wenig Pflegeangebote gibt. Es ist nicht leicht einen ambulanten Pflegedienst zu finden.

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