Mit Verabschiedung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2016 muss der MDK nun auch die Leistungsabrechnung von Pflegeunternehmen prüfen. Wie der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. berichtet, hat der GKV-Spitzenverband dazu ein Konzept für die ambulanten Pflege erarbeitet. Dessen Praktikabilität wird nun im Rahmen eines Pilotprojektes überprüft. Zwischen dem 14.3.2016 und dem 8.4.2016 werden in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Nord (Hamburg) und dem Saarland jeweils 20 Pflegedienste nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Im Rahmen der MDK-Regelprüfungen werden insgesamt zehn Fragen abgeprüft, ausschließlich bei Kunden, die regulär im Rahmen der Stichprobe besucht werden. Die betroffenen Pflegedienste werden im Vorfeld nicht gesondert informiert. Es sei nicht beabsichtigt, die im Rahmen der Erprobung gesammelten Erkenntnisse an die Pflegekassen weiterzuleiten.
Beschäftigung von geflüchteten Menschen in der Pflege
Es gibt sicherlich auch im Pflegebereich Möglichkeiten, geflüchtete Menschen zu beschäftigen. Selbstverständlich werden sie nicht gleich die anspruchsvollen Tätigkeiten einer Pflegekraft ausfüllen können. Selbst wenn sie in ihrem Heimatland entsprechende Qualifikationen erworben haben, steht meist die Anerkennung ihrer Qualifikation hier in Deutschland entgegen. Trotzdem bieten Pflegeunternehmen derart unterschiedliche Tätigkeiten, dass auch geflüchtete Menschen dafür in Frage kommen. Die Bundesagentur für Arbeit hilft mit umfangreichem Infomaterial, deren Einstellung zu bewerkstelligen.
Geplantes Pflegeberufegesetz: Eckpunkte für Verordnung liegen vor
Immer wieder wurde bemängelt, dass man das geplante neue Pflegeberufegesetz nicht beurteilen könne, solange die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu nicht vorliege. Die Bundesministerien für Gesundheit sowie Familie haben nun die lange erwarteten Eckpunkte für eine solche Verordnung (pdf, 73 kB) vorgelegt. Diese treffen zuallererst detaillierte Regelungen zur Dauer, Struktur, zur inhaltlichen Gestaltung sowie zum praktischen Teil der beruflichen Pflegeausbildung. Zudem formuliert die Verordnung die Bestimmungen der staatlichen Prüfung sowie zur Praxisbegleitung und -anleitung. Weitere Festlegungen betreffen das berufsqualifizierende Pflegestudium. Interessant ist unter anderem werden, dass in der Verordnung die Praxisstunden beim einstellenden Träger von bisher 2.500 Stunden um ca. die Hälfte auf 1.300 Stunden reduziert werden sollen.
67-Jähriger stirbt bei Dialyse: Ärzte müssen haften!
Bei einem 67-jährigen Patienten verrutschte die Dialysenadel. Er blutete daraufhin so stark, dass er aufgrund dessen kurze Zeit später verstarb. Weil der Patient blind war, konnte er den Blutverlust nicht selbst erkennen und Alarm auslösen. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Erben nun Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen (Urteil vom 16.2.2015, Az. 26 U 18/15). Da der Patient blind gewesen sei, sei es geboten gewesen, seinen linken Arm während der Dialysebehandlung zu fixieren. Im Übrigen sei eine lückenlose Überwachung zwar nicht zu fordern, allerdings eine stündliche Kontrolle. Selbst bei blinden Patienten reiche dies aus.