Die Nutzung des Dienstrechners war allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Wind davon bekam, dass ein Arbeitnehmer dieses Verbot missachtet hatte, wertete er den Browserverlauf aus und stellte dabei eine unerlaubte Privatnutzung an fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest. Die außerordentliche Kündigung folgte auf dem Fuße. Das Landesarbeit Berlin-Brandenburg hat diese für wirksam erklärt (Urt. v. 14.1.2016, Az. 5 Sa 657/15). Der Arbeitgeber durfte die Daten verwerten, weil das Bundesdatenschutzgesetz dies auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
Verzicht auf neue Therapie fällt Ärzten leichter als Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Thomas Müller weist in einem Beitrag auf Ärztezeitung online darauf hin, dass es im Rahmen der Sterbehilfe juristisch wenig bedeutsam ist, ob eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst begonnen wird. Allerdings gebe es in der Praxis große Unsicherheiten. Sei die Entscheidung gefallen, lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, dann hätten viele Ärzte ein großes Problem damit, einmal begonnene Maßnahmen abzubrechen. Laut einer Untersuchung an der Charité Berlin aus dem Jahr 2012 seien vor allem die Beatmung, Intubation, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr weitgehend tabu. Leichter falle es Ärzten auf die Einleitung einer neuen Therapie zu verzichten.
DAK-Gesundheit zieht „Selbstauskunftbogen“ zurück
Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK-Gesundheit) hatte im letzten Sommer ärztliche Ver- und Anordnungen angezweifelt und einen „Selbstauskunftsbogen“ versandt. Dabei wurde eine Pflicht zum Ausfüllen suggeriert und in einem Schnellverfahren die Leistung verweigert. Das Büro der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hat nun mitgeteilt, dass nach ihrer Intervention die DAK Gesundheit die „Selbstauskunftsbögen“ nicht mehr einsetzen wird. Nach Auskunft des Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) suchen nunmehr Mitarbeiter der DAK-Gesundheit die Ärzte in ihren Praxen auf und zweifeln deren Diagnosen und Behandlungspflegeverordnungen an.
Sexuelle Belästigung durch Mitbewohner rechtfertigt fristlose Kündigung des Heimvertrags
Das Landgericht Kleve hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sexuelle Übergriffe grundsätzlich gröbliche Verletzungen der heimvertraglichen Pflichten darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zwar enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) keine Regelungen des Verhaltens gegenüber anderen Mitbewohnern. Als vertragliche Nebenpflicht darf der Heimbewohner die Persönlichkeitsrechte der anderen Bewohner des Heims allerdings nicht verletzen. Die sexuellen Übergriffe stellen massivste Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Heimbewohnerinnen dar. Auch weil die Heimbewohner auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung den sexuellen Übergriffen des Heimbewohners schutzlos ausgeliefert waren. Mehr lesen