Die Pflege erkrankter Eltern ist kein „schwerwiegender Grund“, der ausnahmsweise einen längeren BAföG-Bezug begründen kann. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (6.7.2018, Az.: 2 A 583/17). Eine Studentin hatte an zwei Tagen in der Woche ihren Vater gepflegt. Als die Förderungshöchstdauer endete, beantragte sie die Weiterförderung wegen eines – an sich im Gesetz vorgesehenen – „schwerwiegenden Grundes“. Doch die Verwaltungsrichter lehnten ab: Die Pflege von Kindern sei zwar als ein solcher Grund anerkannt, nicht jedoch die der Eltern. Der Gesetzgeber habe das nicht gewollt. Die Studentin hätte außerdem ein Urlaubssemester nehmen und dann von anderen Sozialhilfeträgern Sozialleistungen beanspruchen können. Auch auf die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes könne sich die Studentin nicht berufen. Dort gehe es um erwerbstätige Personen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Die Studentin sei aber keine erwerbstätige Person.