Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung verlangen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die zur Sozialhilfe berechtigt sind. Das hat aktuell der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 5.4.2018, Az. III ZR 36/17). Der Träger des Pflegeheims rechne direkt mit dem Pflegebedürftigen ab (dieser hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse). Deswegen sei der Pflegebedürftige alleiniger Schuldner. Es bestehe deswegen ein Sicherungsbedürfnis des Heimträgers, sich gegen Zahlungsunfähigkeit des Bewohners abzusichern. Diesem Bedürfnis trage auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Rechnung. Danach sei die Sicherheitsleistung bei dem Kostenerstattungsverfahren nicht verboten (hier eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes).