Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an 20. November 201923. November 2019RA Thorsten Siefarth Das Betäubungsmittelgesetz sieht ein generelles Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung vor. Das ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher gestern sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger der zugrundeliegenden Verfahren leiden an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie begehren vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung. Dazu berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Bundesverwaltungsgericht lässt Ausnahme zu Das Bundesverwaltungsgericht hatte die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dahingehend ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis abgelehnt. Dagegen richten sich die Klagen. Betäubungsmittelgesetz bietet keine Genehmigungsmöglichkeit Das Verwaltungsgericht Köln ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten. Das Gericht sah jedoch – anders als das Bundesverwaltungsgericht – keine Möglichkeit, dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Bundesverfassungsgericht soll klären Es sei von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im Betäubungsmittelgesetz generell auszuschließen. Da sich das Verwaltungsgericht über diese gesetzgeberische Entscheidung nicht hinwegsetzen dürfe, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Referenz: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 2019, Az. 7 K 8461/18, 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18, 7 K 1410/18, 7 K 583/19. Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. November 2019. Das könnte Sie auch interessieren: Urteil: Kein Zugang zu tödlicher Dosis bei Suizidabsicht Erste Verfassungsbeschwerden gegen „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ abgelehnt Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Strafbarkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe ab