Der aktuelle Begriff: Quarantäne

vier Menschen in vier Häusern Isolation Quarantäne

RA Thorsten Siefarth - LogoJesus und Moses zogen sich zum Fasten 40 Tage in die Wüste zurück. Damit wurde die „40“ zu einer symbolträchtigen Zahl für die Isolierung. Deren Übersetzung in das Französische lautet: „quarantaine“. Heutzutage geht es bei „quarantaine“ nicht mehr um das Fasten. Und auch nicht mehr unbedingt um 40 Tage. Vielmehr ist mit der Quarantäne eine von einer Behörde angeordnete Maßnahme zum Infektionsschutz gemeint. Noch dazu eine, die mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Dieser Beitrag erläutert, was Quarantäne rechtlich bedeutet. Und wie weit die Eingriffsbefugnisse der Behörden reichen.



Quarantäne ist eine besondere Form der Absonderung

Bei der Quarantäne geht es um eine Absonderung. Eine Person wird von anderen isoliert. Erst wenn die Absonderung behördlich angeordnet wird, spricht man von Quarantäne. Rechtsgrundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Eine nicht behördlich verfügte Absonderung kann z. B. dann vorliegen, wenn Krankenhäuser oder Pflegeunternehmen Patienten isolieren. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen ihr Hausrecht in Verbindung mit dem Krankenhausaufnahmevertrag, einem Wohn- und Betreuungs- oder einem Pflegevertrag. Außerdem gibt es Regelungen in den Landesheim- und Landeskrankenhausgesetzen.

Eine von mehreren möglichen Schutzmaßnahmen

Im 5. Abschnitt des IfSG finden sich Regelungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dort geht es zunächst um die Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, um die Ermittlungsbefugnisse der Gesundheitsämter und deren Unterrichtungspflichten. Die §§ 28 bis 32 IfSG regeln sodann die möglichen Schutzmaßnahmen.

Die Grundregel in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG lautet:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Eine der möglichen Schutzmaßnahmen ist in § 30 IfSG geregelt: die Quarantäne.

Kein Zwang zur Heilung

Ganz wichtig: Die Behörden müssen zwar Schutzmaßnahmen ergreifen. Allerdings haben sie nicht die Macht, eine Heilbehandlung anzuordnen (§ 28 Abs. 1 S. 3 IfSG). Es kann grundsätzlich niemand zur Gesundung gezwungen werden (wenn er eine entsprechende Entscheidung bei „vollem Verstand“ trifft).

In bestimmten Fällen ist die Quarantäne zwingend

Zunächst unterscheidet § 30 IfSG zwei Fälle für die behördliche Anordnung einer Absonderung:

  • Bei Lungenpest oder bei dem von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber muss die Behörde die Quarantäne anordnen (und zwar unverzüglich).
  • In allen anderen Fällen kann sie die behördliche Absonderung verfügen. Bei sogenannten „Ausscheidern“ gibt es Ausnahmen.
Im Krankenhaus oder „geeigneter Einrichtung“

Die Absonderung muss in einem Krankenhaus erfolgen oder in „einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung“. Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie wird von den Behörden unter anderem die „häusliche Quarantäne“ angeordnet. In diesem Fall stellt das Zuhause also eine „geeignete Einrichtung“ im Sinne von § 30 IfSG dar.

Unterbringung kann mit Zwang durchgesetzt werden

Wird von der Behörde eine Quarantäne angeordnet und kommt der Betroffen dem nicht nach, dann kann er zwangsweise untergebracht werden. Das ist sogar dann möglich, wenn nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er der behördlichen Anordnung nicht ausreichend Folge leistet. In beiden Fällen aber muss die Freiheitsentziehung (auf Antrag durch das Gesundheitsamt) gerichtlich genehmigt werden.

Durch die Quarantäne wird die Freiheit also deutlich beschnitten. Ein gravierender Grundrechtseingriff, der durch § 30 IfSG aber ausdrücklich gerechtfertigt wird.

In der Quarantäne

Begibt sich der Betroffene dann in Quarantäne, so geht es mit folgenden Einschränkungen weiter. Der Betroffene hat nach § 30 Abs. 3 IfSG

die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist.

Jedoch:

Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist.

Wer hat Zugang zum Betroffenen?

Die Quarantäne bedeutet schon rein begrifflich, dass der persönliche Kontakt mit der Außenwelt abgebrochen wird. Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben jedoch freien Zutritt zur abgesonderten Person (§ 30 Abs. 4 IfSG). Darüber hinaus muss der Arzt Seelsorgern und Urkundspersonen den Zutritt gestatten. Für andere Personen kann er das tun. In jedem Fall darf er allen Personen Verhaltensregeln zur Auflage machen.

Eilrechtsschutz ist möglich

Gegen die Maßnahmen des Gesundheitsamtes kann sich ein Betroffener wehren. Er kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Allerdings haben beide Rechtsbehelfe wegen ihrer besonderen Bedeutung für die öffentliche Gesundheit keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Immerhin ist es möglich, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz („Eilrechtsschutz“) zu stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Zuständig ist das Verwaltungsgericht vor Ort.

Bei Verstößen drohen Strafen bis zu zwei Jahren

Wie ernst die behördlichen Anordnungen zu nehmen sind, zeigt auch noch, dass Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen zur Aufenthaltsbestimmung nach § 28 Abs. 1 IfSG sowie Quarantäneanordnungen gem. § 30 Abs. 1 IfSG strafbar sind. Sie werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

Das müssen Einrichtungsträger tun

Für die Träger der Einrichtungen noch wichtig: Sie haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten (§ 30 Abs. 5 IfSG).

Ein Gedanke zu „Der aktuelle Begriff: Quarantäne

  • 28. April 2020 um 21:25 Uhr
    Permalink

    Ich bin schon seit Tagen mit der Frage beschäftigt, ob ein Abgesonderter nach § 30 II IfSG, die Kosten seiner zwangsweisen Unterbringung selbst tragen könnte. § 69 IfSG, der die Kosten regelt, scheint m.M. nicht abschließend zu sein und dürfte ein Rückgriff auf das POR erlauben. Der Abgesonderte dürfte als Störer anzusehen sein. Es stellt sich dann aber die Frage, ob die zwangsweise Unterbringung eine Vollstreckungshandlung darstellt. Ich habe irgendwie meine Zweifel, weil damit ja nicht die Quarantäneanordnung vollstreckt wird, sondern nach § 30 II die zwangsweise Unterbringung als eigenständige Maßnahme für den Fall der Nichtbefolgung.
    Liebe Grüße

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