Das Bundesarbeitsgericht hat letzt Woche entschieden (Urteil vom 11.2.2015, Az. 7 AZR 17/13): Wenn ein Arbeitnehmer wegen Erreichen der Altersgrenze Rente bezieht, dann rechtfertigt dies allein noch nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten dient. Mit anderen Worten: Liegt eine solche Nachwuchsplanung nicht vor, dann ist die Befristung hinfällig und der Rentner arbeitet in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.