Die klagende Tochter, eine Ärztin, versorgte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe II) selbst. Die von ihrer erbrachten Leistungen berechnete sie bei einem Stundenlohn von 29,84 Euro zu ca. 54.000 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem zu versteuernden Einkommen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass dies nicht möglich ist (Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 1276/13 E). Es erkannte lediglich den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Hauptargument der Richter: Der Gesetzeswortlaut erfasse nur „Aufwendungen“, also insbesondere Geldausgaben oder die Zuwendungen von Sachwerten. Unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistungen fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.