Es ging in einem Fall aus Mainz darum, ob ein Chefarzt in einer kirchlichen Klinik als „leitender Angestellter“ zu gelten hatte. Wenn dem so ist, dann muss die Mitarbeitervertretung (MAV) bei einer Kündigung ausreichend beteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht meinte nun in einem Urteil (22.10.2015, Az. 2 AZR 124/14): Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten muss unter anderem von Entscheidungsbefugnissen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, insbesondere Personalangelegenheiten, geprägt sein. Das war sie aber nicht. Der Chefarzt war also kein „leitender Angestellter“. Und somit war dessen Kündigung mangels ausreichender Beteiligung der MAV unwirksam. Auch für Pflegedienstleitungen (in Alten- und Krankenpflegeeinrichtungen) tritt diese Frage auf. Und auch hier gilt: Es ist eine gewisse „Personalhoheit“ notwendig, damit eine Pflegedienstleitung als „leitende Angestellte“ gilt. Es kommt also auf den jeweiligen Einzelfall an.