Ein hoher Prozentsatz der Pflegebedürftigen wird aktuell zuhause versorgt. „Das bedeutet für die Angehörigen sehr oft hohen persönlichen Aufwand. Darum gewährt das Finanzamt für die Betreuung einen Pflege-Pauschbetrag von derzeit 924 Euro im Jahr“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi): „Teilen sich zwei Personen die häusliche Pflege, dann wird der Pauschbetrag gesplittet.“ Die Bewilligung des Pflege-Pauschbetrags ist jedoch an einige Voraussetzungen gekoppelt.
Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
- Der Gepflegte muss in Pflegestufe III eingruppiert sein oder den Vermerk „H“ für Hilflosigkeit in seinem Schwerbehindertenausweis tragen.
- Der Gepflegte muss ein Angehöriger oder eine nahestehende Person sein, beispielsweise der Lebensgefährte.
- Die Pflege muss persönlich und häuslich erfolgen, entweder in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des pflegenden Angehörigen.
- Die Pflegeperson darf keine Vergütung für die Pflegeleistung erhalten.
Kein Pauschbetrag bei Einnahmen
„Gewährt wird der Pauschbetrag immer nur dann, wenn der Pflegeleistung keinerlei Einnahmen gegenüberstehen“, betont Robert Dottl. Gibt der Pflegebedürftige etwa Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung an die Pflegeperson weiter, schließt diese in der Regel den Pflege-Pauschbetrag aus. „Das gilt nach aktueller Rechtsprechung leider auch für Ehegatten“, so der Lohi-Steuerexperte. Wird das Pflegegeld von der Pflegeperson nur treuhänderisch verwaltet und für den Pflegebedürftigen verwendet, wird der Pflege-Pauschbetrag gewährt. Hierzu müssen dem Finanzamt aber Nachweise erbracht werden. Einzige Ausnahme: Eltern pflegebedürftiger Kinder. Dank einer Steueränderung im Jahr 2003 wird hier der Pflege-Pauschbetrag gewährt, obwohl das Pflegegeld an die Eltern bezahlt wird.
Auszeit von der Pflege: Kurzzeitpflege steuerlich geltend machen
Häusliche Pflege bedeutet jedoch nicht, dass der Pflegebedürftige an 365 Tagen im Jahr zuhause betreut werden muss. Auszeiten, seien sie privat oder beruflich begründet, sind erlaubt. Mehr noch: „Wird der pflegebedürftige Angehörige für einen begrenzten Zeitraum in einem Tagesheim oder einer Kurzzeitpflege betreut, können die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Pflege-Pauschbetrag bleibt davon unberührt“, unterstreicht Robert Dottl.
Unterstützung im Haushalt von der Steuer abziehen
Wie andere Steuerzahler auch, so können auch pflegende Angehörige zusätzlich haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend machen, wenn sie durch die zeitaufwendige Pflege Unterstützung im Haushalt benötigen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst bis zu 450 EUR ist auch in Privathaushalten dank dem „Haushaltsscheckverfahren“ recht unproblematisch. 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro, können dafür von der Steuerschuld abgezogen werden.
Quelle: Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 17.6.2015