Sturz in Pflegeeinrichtung: Intimsphäre verhindert Pflicht zur lückenlosen Aufsicht

Sturz von Hochhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegeheim hat nicht per se die Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken. Dem steht das Recht des Pflegebedürftigen auf Wahrung seiner Intimsphäre entgegen. Eine solche Pflicht käme allerdings dann in Frage, wenn es Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko gibt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.



Sturz beim Toilettengang

Die Klägerin ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Die 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur.

Die klagende Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.

Pflegeheim obsiegt in zwei Instanzen

Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage in der ersten Instanz bereits abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens das Urteil bestätigt und deswegen die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen.

Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Sie wäre jedoch bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt.

Keine Anhaltspunkte für Sturzgefahr

Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Das war hier aber nicht der Fall.

Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Referenz: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe 18. September 2019, Az. 7 U 21/18

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. September 2019

 

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