Bei dem sogenannten „Wohngruppenzuschlag“ nach § 38a SGB XI handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen solchen Wohngruppenzuschlag haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform im Sinne des § 38a SGB XI liege dann nicht vor. Mehr lesen