Caritas und Diakonie gehören zu den größten Arbeitgebern im Bereich der Pflege. Als kirchliche Einrichtungen genießen sie von der Verfassung garantierte Sonderrechte. Diese haben aber Grenzen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht nun einer Frau, die bei der Diakonie nicht eingestellt worden war, eine Entschädigung zugesprochen. Es ging bei der offenen Stelle in der Diakonie um eine Referentin zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention. Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof in diesem Fall eine Vorentscheidung getroffen hatte, urteilte heute das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 501/14): Die Stelle betraf den internen Meinungsbildungsprozess in der Diakonie. Dabei kann das Bekenntnis zum Christentum keine entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Die Ablehnung einer Bewerberin (auch) mangels dieses Bekenntnisses war damit rechtswidrig. Die Diakonie muss nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das zweifache Monatsgehalt als Entschädigung zahlen.
Ablehnung
Häusliche Krankenpflege: Bis zur Ablehnung muss die Kasse zahlen!
Ärzte können Behandlungspflege verordnen, die dann durch einen Pflegedienst zu Hause beim Patienten erbracht wird. Zum Beispiel die Wundversorgung, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung. Was mancher nicht weiß: Selbst wenn die Krankenkasse die ärztlich verordnete Maßnahmen ablehnt, so muss sie immerhin bis zum Datum ihrer ablehnenden Entscheidung die Kosten dafür übernehmen. So steht es in § 6 Abs. 6 der Richtlinie über die Häusliche Krankenpflege. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass die Verordnung spätestens am dritten Werktag nach der Ausstellung bei der Kasse vorliegt. Hier sind vor allem die Pflegedienste in der Pflicht, die Verordnungen zügig weiterzuleiten.
Studie: Sehr unterschiedliche Bewilligungspraxis bei den Krankenkassen
Nach Medienberichten hat eine Studie des IGES-Instituts aus Berlin große Unterschiede bei der Bewilligungspraxis der Kassen zutage befördert. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Karl-Josef Laumann (CDU) hat die Ergebnisse am vergangenen Freitag vorgestellt. Beispiel Hilfsmittel: Die Ablehnungsquote schwankt laut IGES-Studie zwischen 2,3 Prozent und 24,5 Prozent. Noch extremer ist es bei Hilfsmitteln für chronische Wunden. Hier liegt die Spannbreite der Ablehnungen zwischen 3,8 bis 54,7 Prozent. Laut Laumann dürfe nicht der Verdacht aufkommen, dass bestimmte Leistungen von den Kassen systematisch abgelehnt würden. Helfen kann ein Widerspruch gegen die Kassenentscheidung. Laut Studie sind mehr als die Hälfte erfolgreich.