Aktuell ist folgender Fall vor dem Amtsgericht Konstanz bekanntgeworden (Beschluss vom 10.5.2016, Az. 3 F 174/15): Ein 92-Jähriger wollte seine 40-jährige Pflegekraft adoptieren. Das Gericht hat das jedoch abgelehnt. Es komme darauf an, ob das Eltern-Kind-Verhältnis von der auf Dauer angelegten Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt sei (wie typischerweise bei leiblichen Eltern und ihren Kindern). Hier stand aber die finanzielle Absicherung der Pflegeperson im Vordergrund: Der pflegebedürftige Mann hatte die Pflegeperson als Erbin eingesetzt und man wollte durch die Adoption Erbschaftssteuer sparen. Außerdem habe die Bekanntschaft zwischen beiden gerade einmal acht Monate gedauert. Auch das entgeltliche Arbeitsverhältnis zwischen beiden sowie der geistige Zustand des Pflegebedürftigen sprächen gegen ein besonderes Näheverhältnis.