Eine Zwangsbehandlung kommt an sich nur im Rahmen einer Unterbringung in Frage. Seit dem 22.7.2017 gibt es aber § 1906a BGB. Diese Vorschrift lässt die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn der Betroffene in einem Krankenhaus liegt. Im ambulanten Bereich bleibt die Zwangsbehandlung jedoch weiterhin ausgeschlossen. Dagegen wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht gestellt („Eilantrag“). Das Gericht möge die genannte Vorschrift vorläufig außer Kraft setzen. Es sei verfassungswidrig, dass ambulante Zwangsbehandlungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Eile und lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 7.8.2018, Az. 1 BvR 1575/18). Es verwies aber auf das Hauptsacheverfahren, in dem dann noch über die Klage gegen den § 1906a BGB entschieden würde. Die Richter ließen allerdings bereits durchblicken, dass sie die Überlegungen des Gesetzgebers zum Ausschluss von ambulanten Zwangsbehandlungen für tragfähig halten.
ärztliche Zwangsmaßnahme
Ärztliche Zwangsmaßnahme: Gerichte müssen „Überzeugungsversuch“ auch wirklich prüfen
Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden hatte sich dazu jedoch nur ganz allgemein geäußert. Das genügt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht (13.9.2017, XII ZB 185/17). Der Überzeugungsversuch muss in den Beschlüssen der Betreuungsgerichte vielmehr in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Das Landgericht, die zweite Instanz, hatte den Überzeugungsversuch gleich ganz unter den Tisch fallen lassen.