Stellen Sie sich vor, ein Pflegeunternehmen würde unter der Überschrift „Männer an die Macht“ gezielt nach männlichen Pflegekräften suchen. Das wäre doch eine Diskriminierung von Frauen!? Stimmt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.5.2017 (Az. 7 Sa 913/16). Ein Autohaus hatte mit „Frauen an die Macht“ gezielt nach weiblichen Mitarbeiterinnen gesucht. Das Gericht hat die daraufhin erfolgte Klage eines männlichen Bewerbers jedoch abgewiesen. Begründung: Die Benachteiligung war ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt hatte. Diesem Zustand wollte der Arbeitgeber ein Ende bereiten. Das sei von § 8 AGG gedeckt. Für Pflegeunternehmen bedeutet das: Eine gezielte Suche nach Männern ist zwar diskriminierend, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
AGG
Bundesarbeitsgericht: Suche nach „Berufsänfängern“ diskriminiert Ältere nicht
Eine Stellenausschreibung enthielt die Formulierungen „erste Berufserfahrung“ und „Berufsanfänger“. Daraus könnte sich eine Benachteiligung für ältere Bewerber ableiten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen § 11 in Verbindung mit § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedoch in einem soeben veröffentlichten Urteil verneint (26.1.2017, Az. 8 AZR 73/16). Das ist allerdings kein Freibrief. Denn die Auslegung einer Stellenausschreibung kann auch zu einem anderen Ergebnis führen. Deswegen sollte man mit dem Begriff „Berufsanfänger“ vorsichtig sein. Es muss klar erkennbar sein, dass ältere Bewerber nicht ausgeschlossen werden.
Kündigung einer Arzthelferin: Arbeitgeber muss Diskriminierung widerlegen!
Die Kündigung einer Arzthelferin ließ eine Diskriminierung wegen des Alters vermuten. Anerkannt ist, dass ein Arbeitgeber dies widerlegen muss. Aber gilt dies auch in einem Kleinbetrieb mit nur fünf Mitarbeitern? Darüber hat soeben das Bundesarbeitsgericht entschieden. Mehr lesen
Bundesarbeitsgericht: Zusätzlicher Urlaub für Ältere ist keine Diskriminierung
Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter angemessen ist, hat der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsfreiheit. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern entschieden (Az. 9 AZR 956/12). Im konkreten Fall ging es um Arbeitnehmer in der Schuhproduktion. Diese erhielten ab dem 58. Lebensjahr zwei Tage mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Damit trage das Unternehmen der Tatsache Rechnung, dass die älteren Mitarbeiter bei der körperlich ermüdenden und schweren Arbeit längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer bedürfen.