Die Süddeutsche Zeitung berichtet über einen Fall, bei dem die Witwe eines verstorbenen Mannes vom Klinikum Großhadern die Krankenakte herausverlangt hatte. Es bestand Verdacht auf Behandlungsfehler. Unter dubiosen Umständen weigerte sich das Krankenhaus: Nur Teile der Akte wurden übersandt, außerdem bestand der Verdacht, dass Dokumente im Nachhinein erstellt oder gar gefälscht worden sind. Das Amtsgericht München hat das Krankenhaus nun zur Herausgabe der vollständigen Akte verurteilt.
Akteneinsicht
Einsicht in Patientenakte kann teuer sein
Nach § 530g BGB ist einem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Das kann allerdings ganz schön teuer werden. Ein Klinik aus dem Saarland stellte für 909 Kopien ingesamt 549 Euro in Rechnung, gut 60 Cents pro Kopie. Außerdem wollt das Krankenhaus erst die Akte in Kopie erst nach Bezahlung übersenden. Das alles geht in Ordnung, befand das Saarländische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.11.2016, Az. 1 U 57/16, abrufbar im Volltext hier).
Arzt muss Patientenakte komplett herausgeben
Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Das hat das Amtsgericht München mit einem soeben bekanntgewordenen Urteil vom 6.3.2015 (Az. 243 C 18009/14) entschieden. Begründung: Die Einsichtnahme soll gerade der Prüfung dienen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob deswegen die Bezahlung der Rechnung zu Recht verweigert wird. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.
Arzt bei Kasse angestellt: Kein Recht des Patienten auf Akteneinsicht?
Beim Thema Akteneinsicht scheint es immer noch eine Kultur des Misstrauens gegenüber dem Antragsteller zu geben – selbst wenn dieser in seine „eigene“ Akte schauen will. So jüngst wieder geschehen: Es ging um ein Zahnarztzentrum im Schwäbischen, das – eine Besonderheit – von der AOK getragen wurde. Nun wollte der Patient in seine Patientenakte schauen, weil er einen Behandlungsfehler vermutete. Die AOK verweigerte dies. Sogar die ersten beiden Instanzen im Sozialgerichtsverfahren sprangen der Kasse bei. Erst das Bundessozialgericht half dem Patienten: Auch gegenüber Ärzten, die bei einer Kasse angestellt sind, haben Patienten ein Akteneinsichtsrecht (Urteil vom 8.9.2015, Az. B 1 KR 36/14 R). Sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein …