Immer wieder landen bei mir Streitigkeiten um den Wohngruppenzuschlag auf dem Tisch. Dabei sind die Voraussetzungen nach § 38a SGB XI eigentlich ganz einfach: 1. Zwei bis dreizehn Personen leben in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung (nicht alle müssen pflegebedürftig sein, sondern nur mindestens zwei Personen). 2. Der Anspruchsteller bezieht Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag. Oder er erhält Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. 3. Es gibt eine Präsenzkraft, die die WG organisiert und unterstützt (die aber nicht die eigentliche Pflege erbringt). 4. Es liegt keine Versorgung vor, die letztlich einer stationären Pflege gleicht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so gibt es aktuell 214 Euro von der Pflegekasse. Dieser Betrag ist aber nicht für die pflegerische Versorgung gedacht, sondern für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe.
ambulante betreute Wohngemeinschaft
Neuer Praxisleitfaden für ambulant betreute Wohngruppen
Das Bayerische Sozialministerium hat im Juli 2008 eine Förderrichtlinie beschlossen: Neue ambulante Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren sollen finanziell unterstützt werden. Ergänzend dazu legt das Ministerium nun eine neue Broschüre auf den Tisch. Mehr lesen