In einem Fall aus Niedersachsen stritten sich verschiedene Angehörige um das Totenfürsorgerecht. Es ging u.a. darum, ob der Leichnam der Verstorbenen durch Sargbeisetzung auf einer zu einem Schlosspark gehörenden Friedhofsinsel erfolgen sollte. Das Amtsgericht Osnabrück (27.2.2015, Az. 15 C 568/15) urteilt dazu: Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen. Glücklicherweise hatte die Verstorbene in einer notariellen Bestattungsverfügung alles geregelt. Diese Verfügung gilt auch hier, so das Gericht. Selbst wenn das Totenfürsorgerecht einem Dritten, der nicht zum Kreis der engsten Familienangehörigen zählt, übertragen worden war. Und auch selbst dann, wenn dieser Dritte nicht zum Kreis der als Erbe eingesetzten Personen gehörte.