Ein Kassenverband weigert sich, den Einsatz einer Altenpflegerin mit zwei- statt dreijähriger Berufsausbildung als stellvertretende Pflegedienstleitung anzuerkennen. Zur Begründung wurde auf die vertragliche Regelung in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Der ambulante Pflegedienst hat daraufhin Klage eingereicht. Er stützte sich dabei auf die Bundesrahmenempfehlung zur häuslichen Krankenpflege. Diese sieht vor, dass eine zweijährige Ausbildung ausreichend sein kann. Mehr lesen