Arbeitszeit
Europäischer Gerichtshof: Umfassende Erfassung der Arbeitszeit notwendig
Für Arbeitnehmer kann es schwierig bis unmöglich sein, bei Überstunden, Mehrarbeit, Pausen und Ruhezeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Unter anderem auch deswegen, weil es keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Das verstößt aber gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wie gestern der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE ). In seiner Entscheidung hat er den Mitgliedstaaten aufgegeben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Auch in Deutschland müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Eine Frist hat der EuGH nicht gesetzt.
7 Tipps für die Dienstplangestaltung
Ende 2018 hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) eine Meinungsumfrage durchgeführt. Thema: Erwartungen an eine gute Dienstplanung. Aus den soeben veröffentlichen Ergebnissen lassen sich folgende Tipps ableiten:
- Der fertige Plan sollte mindestens einen Monat im Voraus geplant werden. Für die Planung der Wochenenden ist ein noch längerer Vorlauf gut.
- Die Befragten gaben an, dass sie sich regelmäßige Dienste auch für Wochenenden wünschen – ohne ständige Wechsel.
- Außerdem wollen sie nach einem Nachtdienst ausreichend frei bekommen.
- Dienste für nicht mehr als sieben Tage am Stück planen.
- Keine kurzen Wechsel zwischen den Diensten (z. B. vom Spätdienst auf den Frühdienst) vorsehen.
- Es muss möglich sein, dass Pflegekräfte (die ihnen gesetzlich zustehenden!) Pausen machen können.
- Dienstpläne sind nach Bekanntgabe verbindlich. Sie dürfen nur noch einvernehmlich oder im absoluten Notfall geändert werden. Dass muss so auch umgesetzt werden.
Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage
Es ging um Arbeitszeitkonten bei dem Universitätsklinikum Köln. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dazu entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 9.5.2018, Az. BVerwG 8 C 13.17). Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Aus dem Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Außerdem seien gesetzliche Feiertage keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei.