Bei einer Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich allerdings darauf einstellen, dass er zur Arbeit gerufen wird. Die Rufbereitschaft galt bislang nicht als Arbeitszeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Urteil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.
Arbeitszeit
Pflegekräfte: Heute schon Pause gemacht?
Laut einer Umfrage von ver.di haben ca. 70 Prozent der Pflegekräfte in Krankenhäusern angegeben, dass sie keine Pause machen konnten. Deswegen ruft die Gewerkschaft für den heutigen Tag dazu auf, die Pausen zu machen, die den Pflegekräften zustehen. Auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) fordert eine „Pausenkultur“ in der Pflege: Das Arbeitszeitgesetz schreibe Arbeitspausen zwingend vor und es gehöre „zu den elementarsten Pflichten der Führungskräfte, diese auch sicherzustellen“.
Kostenlose Broschüre des DBfK: „Mein Recht auf Frei“
Die Aktion des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) ist zwar abgeschlossen, die Themen rund um Dienstplanung, Dienstplansicherheit und Pausen in der Pflege sind aber noch längst nicht erledigt. Alle Informationen rund um „Mein Recht auf Frei“ gibt es nun kostenlos als 48-seitige Broschüre. Themen sind u.a. Dienstplangestaltung, Dienstplansicherheit, Kompensation von Personalausfall und Pausenregelung. Die Broschüre ist kostenlos. Eine Bestellungen ist online beim DBfK möglich.
Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.