Es ging um Arbeitszeitkonten bei dem Universitätsklinikum Köln. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dazu entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 9.5.2018, Az. BVerwG 8 C 13.17). Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Aus dem Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Außerdem seien gesetzliche Feiertage keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei.
Arbeitszeitkonto
Lebensarbeitszeitkonto: Eine Strategie gegen den Fachkräftemangel?
Die Caritas Gelsenkirchen bietet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neuerdings eine flexible Arbeits- und Lebensplanung an. Früher in Rente, mal eine Auszeit oder weniger Wochenstunden arbeiten. Das alles soll mit dem neuen Modell möglich sein – und noch dazu ohne Gehaltseinbußen! Mit diesen Vorteilen für die Mitarbeiter will die Caritas nicht zuletzt auch dem Fachkräftemangel begegnen. Mehr lesen