Arzneimittel
Bundesverwaltungsgericht: Anspruch auf Suizidmittel nur in „extremen Notlagen“
Ein Ehepaar wollte Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Und zwar auf Vorrat. Sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Deswegen beantragten sie im Juni 2014 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Doch das Bundesverwaltungsgericht unterstützt das BfArM in seiner Ablehnung des Antrags und wies die Klage des Ehepaares in dritter Instanz ab (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. BVerwG 3 C 6.17). Nur wer sich in einer extremen Notlage befinde, habe einen Anspruch darauf, vom Staat eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung zu erhalten.
Verwaltungsgericht bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten
Eine niederländische Versandapotheke bot eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten in den Niederlanden verbunden. Dieser entschied dann nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des Medikaments durch einen Arzneimittelautomaten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Urteil vom 4. April 2019 bestätigt (Az. 3 K 5393/17). Die klagende Versandapotheke war der Ansicht, es handele sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht. Die Verwaltung sah jedoch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bundessozialgericht: Bei Fristversäumnis muss die Kasse zahlen
Wenn die Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, müssen sie den Versicherten innerhalb von drei Wochen darüber informieren. Zur Entscheidung haben sie dann fünf Wochen Zeit. Versäumen sie diese Fristen, dann gilt die beantragte Leistung grundsätzlich als genehmigt. Gestern hat das Bundessozialgericht diese „Genehmigungsfiktion“ in mehreren Fällen für Arzneimittel und für die Liposuktion (Fettabsaugung) bestätigt. Die Kassen müssen wegen Fristversäumnis die Kosten für Original-Arzneimittel tragen. Sie dürfen nicht auf Generika verweisen oder sich auf den jeweiligen Festbetrag beschränken. Die Versicherten hätten nicht davon ausgehen müssen, dass die Krankenkassen die Kosten ohnehin nicht übernähmen. Denn sie hatten einen „atypischen Ausnahmefall“ geltend gemacht.