Soeben ist in der März-Ausgabe von „Die Schwester Der Pfleger“ ein Beitrag von mir erschienen. Es geht um den Off-Label-Use von Medikamenten. Also um Medikamente, die für Anwendungsgebiete verordnet werden, für die sie nicht zugelassen sind. Sie können den Beitrag (pdf, 0,3 MB) hier herunterladen – kostenlos!
Arzneimittel
Arzneimittel gehören weder in Toilette noch Spüle!
In nahezu allen Gewässern in Deutschland können Arzneimittelrückstände nachgewiesen werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist das für Menschen ungefährlich. Aber die Tier- und Pflanzenwelt wird bereits bei geringen Konzentrationen nachweislich beeinträchtigt. Deswegen hat der schleswig-holsteinische Umweltminister Robert Habeck gemeinsam mit der Ärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer in der vergangenen Woche eine Informationskampagne zur richtigen Entsorgung von Arzneimitteln gestartet. Mehr lesen
Bundesrat will Versandhandel für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Freitag beschlossen, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich ausländische Apotheken nicht an die in Deutschland geltende Preisbindung halten müssen. In Verbindung mit dem Versandhandel führe dies dazu, dass stationäre Apotheken und damit auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet würde. So heißt es in der Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (pdf, 0,5 MB) vom 25. November 2016.
Gutachten: Kostenloses Verblistern von Arzneimitteln ist strafbar!
Die patientenindividualisierte Arzneimittelverblisterung (PAV) ist eine tolle Hilfe. Insbesondere zur Versorgung von Pflegebedürftigen. Wenn Pflegeheime diesen Service der Apotheken allerdings kostenlos in Anspruch nehmen, dann droht Strafbarkeit. Darauf weist der Informationsdienst apotheke adhoc (Alexander Müller) hin. Das habe ein Gutachten der Rechtsanwälte Professor Dr. Hendrik Schneider und Claudia Reich ergeben. Nach dem neuen Antikorruptionsgesetz sei das kostenlose Verblistern als „Unrechtsvereinbarung“ strafbar. Aber auch der bisherige Strafparagraph zu Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr komme in Frage. Die Autoren empfehlen deswegen, einen angemessenen Preis zu vereinbaren.