Bei einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses ging es um eine sehr strittige Frage: Sollen Arzneimittelstudien an nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen (zum Beispiel Demenzkranken) auch dann zulässig sein, wenn sie nur gruppennützig sind, den Betroffenen selbst also keine Vorteile bringen? Das ist bislang in Deutschland verboten und soll nach dem Willen der Bundesregierung mit einer gesetzlichen Änderung künftig erlaubt werden. Wer die einzelnen Argument nachlesen will, der kann das hier tun.
Arzneimittel
Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Preisbindung rezeptpflichtiger Medikamente ist unzulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland für unzulässig erklärt. Ansonsten würde der freie Warenverkehr in der EU behindert. Ausgangspunkt: Die „Deutsche Parkinson Vereinigung“ hatte für ihre Mitglieder ein Bonussystem für verschreibungspflichtige Medikamente ausgehandelt. Das schmeckte der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aber gar nicht. Sie ging dagegen vor Gericht. Mehr lesen
Gesetzentwurf zu Forschung an Dementen: Expertenanhörung angesetzt
Der Gesundheitsausschuss hat die seit Monaten umstrittene Arzneimittelreform am Mittwoch in geänderter Fassung mehrheitlich gebilligt. Zugleich hat er aber eine getrennte parlamentarische Befassung zu dem Passus der geplanten Forschung an nicht einwilligungsfähigen Patienten auf den Weg gebracht. Der Bundestag soll nun voraussichtlich im November und nach einer Expertenanhörung zu drei fraktionsübergreifenden Änderungsanträgen über den gesamten Gesetzentwurf abstimmen. Mehr lesen
Arzneimittelrezepte: Korrekturen sind zukünftig leichter möglich
Mit einem einvernehmlichen Beschluss hat eine Schiedsstelle am 23.5.2016 neue Regeln für Korrekturverfahren („Retaxationen“) bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker festgelegt. Künftig sollen unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt möglich sein. Mehr lesen