Noch immer gilt folgende Rechtsprechung: Die Beihilfe zur Vorbereitung eines Suizids ist straflos. Wer aber bei der Selbsttötung anwesend ist, auf den springt im Moment des Suizids die Tatherrschaft über. Er muss nun alles unternehmen, um den Betroffenen zu „retten“. In dem Fall aus Berlin hatte ein Arzt aber nicht nur die Medikamente für den Suizid besorgt (die seine Patientin selbst genommen hat). Er soll während des tagelang dauerndern Sterbeprozesses sogar ein Mittel injiziert haben, das den Brechreiz verhindert hat. Damit hätte er eigentlich die nach der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Grenze hin zur aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) überschritten. Das Landgericht Berlin sah die beisherige Rechtsprechung jedoch als überholt an und hat den Arzt freigesprochen. Einen ausführlichen Bericht liefert z.B. die WELT.
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Was das Zeitschriftenlesen beim Arzt mit der Pflegestufe zu tun hat
Bis zum 1.1.2017 wurde bei der Pflegeeinstufung mitunter sehr heftig mit den Pflegekassen um Minuten gestritten. Denn es war der zeitliche Bedarf für Hilfestellungen zu ermitteln. Hier beispielhaft der Auszug aus einem Urteil. Es geht um die Hilfe, die eine Pflegebedürftige bei der Begleitung durch ihren Ehemann zum Arzt benötigt. Heutzutage ist das Problem beseitigt: Die neuen Pflegegrade werden nicht mehr über Zeitkorridore bestimmt. In etlichen Altfällen hingegen wird weiterhin sehr fleißig gerechnet … Mehr lesen
Ab heute Anspruch auf Medikationsplan
Ab heute, dem 1. Oktober 2016, haben gesetzlich versicherte Patienten, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans (§ 31a SGB V). Patienten können auf einen Blick sehen, wann sie welches Arzneimittel in welcher Menge einnehmen sollen. Und der Arzt oder Apotheker weiß sofort, welche Arzneimittel der Versicherte gerade anwendet. Dadurch sollen Einnahmefehler oder gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden. Erstellt wird der Plan durch den Haus- oder Facharzt. Apotheker sind verpflichtet, den Plan auf Wunsch des Patienten zu aktualisieren. Ab 2018 soll der Medikationsplan zusätzlich zum Papierausdruck auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.
Arbeitszeugnis muss nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden
Eine Ärztin war dazu verurteilt worden, ein Zwischenzeugnis zu erstellen – was auch so geschah. Allerdings hatte sie nicht selbst, sondern der Sohn – in seiner Funktion als Personalleiter – das Dokument unterschrieben. Die Pflegekraft wehrte sich dagegen, wurde jedoch in zweiter Instanz von dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein abgewiesen (Beschluss vom 23.6.2016, Az. 1 Ta 68/16). Auch in kleineren Betrieben, hier in einer Arztpraxis mit nur wenigen Mitarbeitern, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Personalleiter das Zeugnis unterschreibt. In einem solchen Fall müsse lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werden.