Ein Arbeitnehmer wollte Auskunft über seine beim Arbeitgeber gespeicherten Daten. Auch zu internen Ermittlungen und Dokumenten in der Personalakte. Wie die Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2019 berichtet, hatte der Arbeitnehmer damit nun auch in zweiter Instanz Erfolg. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg habe das Auskunftsrecht von Arbeitnehmern sehr weit ausgelegt. Das Gericht berufe sich dabei auf § 15 der Datenschutzgrundverordnung. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg kommentiere das Urteil mit: Es müsse „im Prinzip alles“ herausgegeben werden. Allerdings wurde vom Arbeitgeber Revision gegen das Urteil eingelegt.
Auskunft
Lösung in Sicht: Kasse gibt Pflegedienst Auskunft über Versichertendaten
Für Pflegedienste ist es nicht ganz einfach, bei der Kasse Auskunft über das Budget ihrer Klienten im Rahmen von § 45b SGB XI zu erhalten (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dies wird meistens unter dem Hinweis auf Datenschutzgründe abgelehnt. Wie nun auf dem Online-Portal von Häusliche Pflege berichtet wird, zeichnet sich in Thüringen mit der AOK PLUS eine Lösung ab. Ein Pflegedienst konnte folgendes erreichen: Wenn der Versicherte eine Vollmacht zur Datenweitergabe unterschreibt und der Pflegedienst diese an die Kasse weiterleitet, dann wird nunmehr Auskunft erteilt.