Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege geändert, um beispielsweise für beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten eine kontinuierliche Versorgung zu ermöglichen. Der G-BA will damit möglichen Engpässen entgegenwirken. Diese drohen, wenn ab dem 31. Oktober 2023 diese speziellen Leistungen zwingend nur noch nach der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) verordnet werden können. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Konkret hat der G-BA die Vorschrift zur Erhebung des sogenannten Entwöhnungspotenzials zeitlich befristet gelockert. Zudem erweitert er dauerhaft den Kreis verordnender und potenzialerhebender Ärztinnen und Ärzte. Anlass für beide Schritte waren Hinweise aus der Versorgung, dass es zu wenige berechtigte Ärztinnen und Ärzte geben könnte. Mehr Infos in der Pressemitteilung des G-BA.
außerklinische Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege: Kasse hat viel zu lasch geprüft
Gestern beim Sozialgericht München: Mein Antrag auf einstweilige Anordnung („Eilantrag“) wurde verhandelt. Hintergrund: Die Kasse hatte sich geweigert, 12 Stunden Krankenbeobachtung für meinen Mandanten zu übernehmen. Das Unglaubliche: Die „Intensivpflegebedürftigkeit“ meines Mandanten wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nur nach Aktenlage (!) beurteilt, kein Mensch hat sich die Lage vor Ort angeschaut. Noch dazu war das „Gutachten“ des MDK auf einem handschriftlichen Zettel erstellt worden. Es enthielt lediglich ein paar magere Bemerkungen. Und das, obwohl es um die lebensbedrohliche Situation meines Mandanten ging. Das Ergebnis, nachdem das Gericht der Kassenvertreterin ordentlich ins Gewissen geredet hatte: Die Vertreterin der Kasse erklärte sich mit einer Übernahme der Krankenbeobachtung für einen Monat bereit. Und sie sagte zu, dass in der Zwischenzeit ordentlich geprüft wird, ob das auch auf Dauer geschehen kann.
Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien seit dem 1.1.2018 in Kraft
Der GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) überarbeitet. Sie wurden an die Regelungen des dritten Pflegestärkungsgesetzes angepasst. Die überarbeiteten QPR (Teil 1 – ambulant (pdf, 3 MB), Teil 2 – stationär (pdf, 0,8 MB)) sind zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es geht u.a. um die stichprobenhafte Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen und um die außerklinische Intensivpflege.