AVR
Alltagsbegleiterin bei der Diakonie: Weltliche Arbeitsgerichte können nicht helfen
Die klagende Alltagsbegleiterin war bei einer diakonischen Einrichtung in Niedersachsen tätig. Deren Satzung verpflichtet zum Abschluss von Arbeitsverträgen unter Einbeziehung von einschlägigen Tarifverträgen der Diakonie oder der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD). Die Einrichtung blieb bei der Vereinbarung von Lohnerhöhungen und Jahressonderzahlungen jedoch unter den dort geregelten Beträgen, summa summarum 4.700 Euro. Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nachzahlungsforderung der Alltagsbegleiterin ab (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Begründung: Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.
Diakonie Hessen öffnet sich für „kirchengemäße Tarifverträge“
Bislang haben in den Diakonischen Einrichtungen die sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen die Arbeitsbedingungen ausgehandelt. Dienstegeber und Dienstnehmer (Arbeitnehmer) haben darin gesessen und die Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) verabschiedet. Knapp 200 Vertreter der Diakonie Hessen haben nun auf ihrer Mitgliederversammlung am 15. November in Hanau beschlossen, sich für Tarifverträge zu öffnen. Interesse an diesem Modell haben mehrere Träger der Altenpflege. Für sie soll nun ein Branchentarifvertrag entwickelt werden. Allerdings sollen die zukünftigen Tarifverträge „kirchengemäß“ sein, Streik und Aussperrung sollen auch weiterhin ausgeschlossen, eine Schlichtung verbindlich sein.
Diakonie-Unternehmen geht auf weltlichen Erwerber über: Kirchliches Arbeitsrecht gilt weiter!
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es galten die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Diese sollten in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet werden, insbesondere was Lohnerhöhungen anging. Ende 2013 wurde der Arbeitgeber von einem weltlichen Unternehmen übernommen. Dieses gehörte nicht der Diakonie an. Der Streit: Galten die dynamisch angepassten AVR ab 2014 dann auch im neuen Unternehmen? Ja, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16): Der Erwerber tritt in alle Rechtspositionen des Veräußerers ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) – und dann eben auch in die dynamisch einbezogenen AVR. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf den durch die AVR erhöhten Lohn!