Bayerisches Kabinett beschließt „Pflegekammer light“

RA Thorsten Siefarth - LogoBayerns Pflegekräfte sollen eine Interessenvertretung ohne Zwangsbeiträge bekommen. Das Kabinett billigte am Dienstag das entsprechende Konzept von Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml. Kernpunkt ist die Schaffung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der einzelne Pflegekräfte und deren Berufsverbände freiwillig Mitglied werden können. Im Gegensatz zu einer klassischen Pflegekammer wird auf Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge verzichtet. Mehr lesen

Für bayerische Heime: Bessere nächtliche Betreuung – Kontrollen verschärft

Die nächtliche Betreuung in bayerischen Pflegeeinrichtungen soll deutlich verbessert werden. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml am Sonntag hingewiesen. Sie betonte: „Spätestens ab Mitte dieses Jahres muss sichergestellt sein, dass als Nachtwache mindestens eine Pflegekraft für 30 bis maximal 40 Bewohner anwesend ist.“ Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift hat das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium erlassen. Der Verwaltungsvorschrift zufolge können zudem auffällige Pflegeeinrichtungen in Bayern ab sofort häufiger als bisher kontrolliert werden.

Das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium konkretisiert die Anforderungen an die nächtliche Betreuung folgendermaßen. Zunächst stellt es folgende Kriterien auf:

  • Anzahl der Bewohner mit den Pflegestufen II und III überwiegt.
  • Hohe Anzahl an immobilen Bewohnern, die z. B. Hilfe beim Toilettengang benötigen.
  • Erkenntnisse über Unruhezustande, z. B. von dementiell erkrankten Menschen in der Nacht.
  • Die Einrichtung erstreckt sich auf mehr als ein Gebäude.
  • Die Einrichtung erstreckt sich über mehr als zwei Geschosse.

Werden mindestens drei Kriterien erfüllt, so ist in der Nacht eine Pflegekraft für 30 Pflegebedürftige notwendig. Treffen weniger als drei Kriterien zu, so gilt ein Schlüssel von 1:40.

Bayern: Neuregelung zu niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Novellierung von Teil 5 – 8 der Ausführungsführungsverordnung der Sozialgesetze (AVSG) ist verabschiedet worden und am 12.8.2014 im Bayerischen Gesetzblatt veröffentlich worden. In diesen Teilen sind neu geregelt: Die Anerkennung und Förderung von Niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (gem. § 45 c SGB XI), die Förderung von Angeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe (gem. § 45 d SGB XI) sowie Modellprojekte nach § 45 c SGB XI. Die Freie Wohlfahrtspflege in Bayern hat schon früher eine Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote gegründet. Auf deren Internetseite informiert sie hier über die Neuerungen.