Kann man einen Heimvertrag befristen?

RA Thorsten Siefarth - LogoMit dieser Frage beschäftigt sich die Rechtsberatung des BIVA (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.). Kurz zusammengefasst: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist die Befristung eines Wohn- und Betreuungsvertrags (Heimvertrag) nur dann möglich, wenn dies den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige erst in ein paar Monaten zu einem Angehörigen ziehen kann, bis dahin aber versorgt sein muss. Eine Einrichtung ihrerseits kann grundsätzlich keine Befristung vorschreiben. Allenfalls kann sie in konkret benannten Fällen nach § 8 Abs. 4 WBVG die Versorgung ausschließen, weil die dafür erforderlichen Mittel (Personal und Ausstattung) nicht gegeben sind. Und dann kündigen, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Der komplette Beitrag des BIVA findet sich hier.

Befristete Arbeitsverhältnisse: Bundesverfassungsgericht korrigiert Bundesarbeitsrichter

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitsverträge können befristet werden, ohne dass es eines Grundes bedarf. Für solche sachgrundlosen Befristungen gibt es in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber strenge Regeln. Eine davon ist: Eine derartige Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte das Vorbeschäftigungsverbot aber aufgeweicht und auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. War ein altes Arbeitsverhältnis also länger als drei Jahre her, so sollte eine sachgrundlose Befristung möglich sein. Das ist laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch verfassungswidrig (Beschluss vom 6.6.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Richterliche Rechtsfortbildung (der Bundesarbeitsrichter) dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Fazit: Etliche Arbeitnehmer, die derzeit befristet arbeiten, haben womöglich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Keine sachgrundlose Befristung im Anschluss an bestehendes Arbeitsverhältnis – oder?

RA Thorsten Siefarth - LogoAn sich steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, dass eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Das Bundesarbeitsgericht hatte das relativiert: Wenn das frühere Arbeitsverhältnis (die Vorbeschäftigung) mehr als drei Jahre zurückliegt, dann geht eine sachgrundlose Befristung in Ordnung (Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/09). Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen hat jedoch letztes Jahr anders entschieden (Urteil vom 20.7.2017, Az. 6 Sa 1125/16). Der Fall liegt jetzt zur Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 477/17). Außerdem gibt es in dieser Frage Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Gericht lässt nachträgliche (einvernehmliche) Befristung von Arbeitsverträgen zu

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Mitarbeiterin hat es gereut, dass sie mit der nachträglichen Befristung eines Arbeitsvertrages einverstanden war. Das Landgericht Baden-Württemberg gab jedoch dem Arbeitgeber Recht und wies die Entfristungsklage der Arbeitnehmerin ab. Mehr lesen