Ich war gestern bei der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München dabei. Es ging um drei Fälle. In allen hatte die AOK den Bewohnern von ambulant betreuten Senioren-WGs Leistungen der Behandlungspflege gestrichen. Es ging um „einfache“ Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wie z. B. Blutzuckermessungen oder Medikamentengabe. Bereits das Sozialgericht Landshut hatte den Versicherten Recht gegeben. Nun unterlag die AOK gestern auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (Az. L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19). Ein Argument: Es gibt vor Ort zwar einen Betreuungsdienst. Der zugrundeliegende Vertrag sieht aber nur vor, dass dessen Kräfte vor allem für die psychosoziale Betreuung zuständig sind. Für die medizinische Versorgung bestehe weder eine Rechtsgrundlage, noch seien die Kräfte dafür ausgebildet. Deswegen bleibt den Versicherten nichts anderes übrig, als die Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erledigen zu lassen. Dafür müsse die AOK nach § 37 SGB V dann auch die Kosten übernehmen. Die AOK kann gegen die Urteile Revision zum Bundessozialgericht einlegen.
Behandlungspflege
Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Bundesrat will Verbesserung
Bislang urteilen die Sozialgerichte sehr unterschiedlich, wenn es um die Pflicht der Kassen geht, Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe zu übernehmen. Da will der Bundesrat jetzt Verbesserungen sehen. Deswegen hat er auf Antrag des Landes Niedersachsen (pdf) in einer Entscheidung vom 6. Februar die Bundesregierung gebeten, umgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Kostenübernahme für die Behandlungspflege zukünftig verbessert wird.