Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus bekommen Pflegebedürftige für maximal 28 Tage Pflegegeld (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dadurch soll eine Doppelzahlung vermieden werden. Denn bei stationärer Versorgung besteht kein Bedarf an häuslicher Pflege. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Osnabrück auch dann, wenn im Krankenhaus die ständige Präsenz einer Pflegeperson notwendig ist (Urteil vom 7. September 2021, Az. S 14 P 16/19). Konkret ging es um ein behindertes Kind mit einer komplexen Erkrankung, das auf eine Spenderherzoperation wartete. Dazu war laut Auskunft der Eltern deren ständige Präsenz erforderlich gewesen – fast ein Jahr lang. Das Gericht erkannte die schwierige Situation durchaus an, begründet seine Entscheidung aber damit, dass das Gesetz individuelle Umstände nicht berücksichtige. Deswegen führten Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt nicht zu einer anderen Einschätzung. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Gerichts.

Urteil: Sozialamt kann Pflegebedürftigen nicht wegen Behinderung zum Heimwechsel zwingen

 

Rollstuhl

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 3. Mai 2021 entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen. Das Sozialamt kann die Bewohner nicht zu einem solchen Wechsel zwingen.

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Anziehen von Kompressionsstrümpfen im Heim: Externe Fachkräfte notwendig?

Zwei Beine mit rotweißen Strümpfen

Eine Ärztin hatte ihrem Patienten das tägliche Anziehen von Kompressionsstrümpfen verordnet. Dieser lebt jedoch in einem Heim für Menschen mit Behinderung. Deswegen hatte die Kasse es abgelehnt, die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zu übernehmen. Das Anziehen könne das Heim erledigen. Der Patient hat dagegen geklagt und in erster und zweiter Instanz verloren. Das Bundessozialgericht hat die Urteile jedoch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (7. Mai 2020, Az. B 3 KR 4/19 R). Es müsse genau geklärt werden, ob das Heimpersonal dazu in der Lage ist. Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Patienten. Jedenfalls sei das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nicht mit dem Anziehen von Thrombosestrümpfen vergleichbar. So hatte noch die Vorinstanz argumentiert.

Kasse muss nicht den Urlaub einer Pflegebedürftigen zahlen

Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.