In einem Beipackzettel zu einem Medikament finden sich meist auch Angaben zur Häufigkeit von Nebenwirkungen. Das geht dann von „sehr häufig“ (Nebenwirkung bei mehr als einem Fall pro 10 Behandelten) bis hin zu „Einzelfälle“ (äußerst selten). Ein Mann, bei dem nach einer Knieoperation Komplikationen aufgetreten waren, verklagte nun die Klinik, weil er nicht anhand einer solchen Definition aufgeklärt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 117/18). Zwar muss ein Patient durchaus aufgeklärt werden. Auch Häufigkeiten von möglichen Komplikationen sind anzugeben. Eine punktgenaue Angabe in Prozent oder einer anderen feststehenden Definition sei aber nicht notwendig.
Beipackzettel
Beipackzettel von Arzneimitteln sollen besser lesbar werden
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nach wie vor viele Packungsbeilagen zu Arzneimitteln wenig verständlich und nicht patientenfreundlich gestaltet sind. Und das trotz vielfältiger Regelungen, die eigentlich eine Verbesserung erreichen wollten. Insbesondere von älteren Patienten würden z.B. Schriftgröße, Informationsfülle oder Fremdwörter beanstandet. Deswegen hat der Bundesrat am Freitag letzter Woche die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie die Gestaltung von Packungsbeilagen weiter verbessert werden könne. Außerdem wurde die Bundesregierung dazu aufgefordert, auch auf EU-Ebene tätig zu werden.