Wer Pflegegeld bekommt, der muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) Beratungsbesuche abrufen und diese gegenüber seiner Pflegekasse nachweisen. Ansonsten droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Die Pflicht zum Beratungsbesuch war im letzten Jahr allerdings ausgesetzt. Diese Regelung wurde jedoch nicht verlängert. Der Beratungsbesuch ist nun wieder ein Muss. Wegen der COVID19-Pandemie muss dieser Besuch jedoch nicht persönlich erfolgen. § 148 SGB XI erlaubt es, zunächst bis einschließlich 31. März 2021, dass der Besuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz stattfinden kann. Der Pflegebedürftige muss dies gegenüber dem beratenden Pflegedienst ausdrücklich verlangen.
Beratungsbesuch
Erste Vergütungssätze für Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI stehen fest
Die Höhe der Vergütung für die Beratungseinsätze der Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren. Nun liegen die ersten Vereinbarungen vor. In Brandenburg können die Pflegedienste, die dem Berufsverband BAH angeschlossen sind, 35 Euro für die Beratung inkl. Wegezeit berechnen. Nordrhein-Westfalen: Hier gibt es eine Regelung auf Landesebene für inhabergeführte Pflegedienste und die der Wohlfahrt. Es werden 1.350 Punkte (multipliziert mit dem jeweiligem Punktwert) von den Kassen bezahlt. In Bayern soll es eine Vereinbarung mit den Wohlfahrtsverbänden geben. Danach würde ab 1.3.2019 ein Betrag in Höhe von 4,20 Euro je angefangene 5 Minuten bezahlt. Eine Beratung (inkl. Wegezeit) könne maximal 75 Minuten betragen. Darauf weist Peter Wawrik in einem Blog zur häuslichen Krankenpflege hin.
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI neu geregelt
Huckepack hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Neuregelung bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI mit sich gebracht. Die Höhe der Vergütung für die Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren, als Ergänzung zu den Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütung kann dabei nach Pflegegraden gestaffelt werden. Wichtig außerdem: Der Qualitätsausschuss Pflege hat Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche (pdf, 0,2 MB) erarbeitet und am 29.05.18 beschlossen. Diese sind nunmehr in Kraft und für alle Pflegedienste verbindlich.