Bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (14.7.2015, Az. L 3 U 132/11). Die Begründung: Hepatitis-C-Viren werden überwiegend parenteral (d.h. unter Umgehung des Magen-Darm-Traktes) und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C ca. 3 Prozent.
Berufsgenossenschaft
Infektionsschutz: Überarbeitete TRBA 250 bei der BGW als Broschüre erhältlich
Nachdem im Sommer 2013 die Biostoffverordnung (BioStoffV) aktualisiert worden war, ist kürzlich auch die zugehörige „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)“ überarbeitet worden. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet diese Handlungshilfe für den betrieblichen Arbeitsschutz nun als Broschüre an. Mehr lesen