Eine Zwangsbehandlung kommt an sich nur im Rahmen einer Unterbringung in Frage. Seit dem 22.7.2017 gibt es aber § 1906a BGB. Diese Vorschrift lässt die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn der Betroffene in einem Krankenhaus liegt. Im ambulanten Bereich bleibt die Zwangsbehandlung jedoch weiterhin ausgeschlossen. Dagegen wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht gestellt („Eilantrag“). Das Gericht möge die genannte Vorschrift vorläufig außer Kraft setzen. Es sei verfassungswidrig, dass ambulante Zwangsbehandlungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Eile und lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 7.8.2018, Az. 1 BvR 1575/18). Es verwies aber auf das Hauptsacheverfahren, in dem dann noch über die Klage gegen den § 1906a BGB entschieden würde. Die Richter ließen allerdings bereits durchblicken, dass sie die Überlegungen des Gesetzgebers zum Ausschluss von ambulanten Zwangsbehandlungen für tragfähig halten.
Betreuung
Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen
Ein Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Mehr als 25.000 Euro Vermögen? Dann muss man die Betreuung selbst bezahlen!
Wer mehr als 25.000 Euro sein eigen nennt, der muss für die Kosten eines Berufsbetreuers selbst aufkommen. Und für die Gerichtskosten. Das kann ganz schön ins Geld gehen. Besonders ärgerlich ist das, wenn man mit dem Betreuer unzufrieden ist. In der Süddeutschen Zeitung klärt Irene Herzberg über die genauen Kosten auf und berichtet über ihre nicht besonders ermutigenden Erfahrungen.
Urteil: Sozialhilfeträger muss Pflegeheim die Bestattungskosten ersetzen
Es ist ziemlich riskant, wenn ein Pflegeheim ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Beerdigung beauftragt. Dann ist die Pflegeeinrichtung Auftraggeber und muss zunächst die Kosten tragen. Ob es diese ersetzt bekommt ist fraglich. In einem aktuellen Fall hatte ein Heim aber Glück: Das Sozialgericht Gießen hat den Sozialhilfeträger zur Erstattung der Kosten verdonnert. Mehr lesen