Die seit 2008 bei dem Pflegeunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin erhielt 6,65 Euro Stundelohn (plus Zuschläge) für ihre Tätigkeit als Betreuungskraft. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin u.a. die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde für die Monate Januar bis Juli 2015. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage jedoch ab (11.9.2015, Az. 2 Cs 678/15 L). Begründung: Die Klägerin erhält keinen allgemeinen Mindestlohn (nach dem Mindestlohngesetz), weil sie im Pflegebereich arbeitet. Dort gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche mit einem Pflegemindestlohn in Höhe von 9,40 Euro pro Stunde. In der Verordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass dieser für Betreuungskräfte erst seit dem 1. Oktober gilt. Fazit: Klage verloren, aber wenn die Betreuungskraft weiter als solche arbeitet, dann muss sie seit zwölf Tagen den Pflegemindestlohn bekommen.
Betreuungsassistenten
Pflegemindestlohn: Gilt ab 1. Oktober auch für Betreuungskräfte
Ab dem 1. Oktober 2015 gilt der Pflege-Mindestlohn auch für die 45.000 Betreuungskräfte in der teil- und vollstationären Altenpflege. Der Mindestlohn in der Pflegebranche liegt derzeit bei 9,40 Euro im Westen und 8,65 Euro im Osten. Er steigt bis 2017 kontinuierlich auf 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) an. Darauf weist der Arbeitgeberverband Pflege hin. Er teilt außerdem mit, dass von den insgesamt 45.000 Arbeitsplätzen als Betreuungskraft, die es in den mehr als 13.000 stationären Pflegeheimen geben wird, derzeit bereits mehr als 85 Prozent besetzt worden seien. Die noch etwa 5.000 offenen Stellen könnten zu einem Teil auch an Flüchtlinge vermittelt werden, die die entsprechende Passion mitbringen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene bei alltäglichen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Gesellschaftsspielen und Lesen zu begleiten und zu unterstützen.