An sich muss eine Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt werden. Manche Rechtsgeschäfte verlangen dies aber. So z.B., wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen will. Eine Möglichkeit ist in diesem Fall die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde. Was im Übrigen günstiger ist als beim Notar: Mit 10 Euro ist man dabei (unabhängig vom Wert des Vermögens).
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.9.2015, Az. 11 Wx 71/15) war der Vollmachtgeber verstorben, das Grundbuchamt hielt nun die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend. Weil sie nur für Geschäfte zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelte, es fehle eine Beglaubigung des Einverständnisses der Erben in das Grundstückgeschäft. Falsch, sagen die Richter. Der Vollmachtgeber hat es nach § 1901c BGB nun einmal in der Hand, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Auch für diesen Fall reicht dann die (kostengünstige) Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.