Bei einem 45jährigen Patienten bestand Verdacht auf eine „instabile Angina pectoris“. Bei der Anamnese im Krankenhaus wurde er fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft. Deswegen wurde auch versäumt, einen zusätzlichen Blutwert zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu kam die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes. Nach dem Tod des Patienten hat seine Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld eingeklagt. Im Prozess dreht sich bei solch groben Behandlungsfehlern an sich die Beweislast um – zuungunsten des Krankenhauses. Das Oberlandesgericht Hamm hat aber aktuell entschieden (2.2.2018, Az. 26 U 72/17), dass die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen kann. Und zwar dann, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Hier hatte sich der Patient selbst aus dem Krankenhaus entlassen und später einer weiteren stationären Abklärung nicht zugestimmt. Wegen ungeklärter Beweislage sprach das Gericht der Witwe in zweiter Instanz weder Schmerzensgeld, Beerdigungskosten noch Unterhalt zu.
Beweislastumkehr
Schlaganfall-Patient verklagt Hausnotrufdienst: Wer trägt vor Gericht die Beweislast?
Ein Hausnotrufdienst handelte nur sehr zögerlich, als ein älterer Mann die Notruftaste betätigte. Erst nach Tagen wurde der Mann in eine Klinik eingeliefert. Dort wurde ein Schlaganfall diagnostiziert. Vor Gericht geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Grundsätzlich muss der klagende Mann beweisen, dass der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Hausnotrufdienstes zurückgeht. Doch dieser verteidigt sich: Die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls wären auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten. Der Bundesgerichtshof hat nun gestern entschieden, wer hier die Beweislast trägt. Mehr lesen
Vier MRSA-Fälle reichen nicht als Beweis!
Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Mehr lesen