Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden (Az. B 9 BL 1/17 R), dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können. Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld lehnte die beklagte Behörde ab. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass auch bei cerebralen Störungen eine Blindheit anzunehmen ist. Und zwar dann, wenn zwar keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist, der Betroffene aber wegen der cerebralen Störung nichts sieht. Allerdings: Das Blindengeld soll blindheitsbedingten Mehraufwand ausgleichen. Kann ein solcher Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst entstehen, dann würde der Zweck des Blindengelds verfehlt. Ob ein solcher Ausschlussgrund hier zum Tragen kommt, das muss jetzt das Landessozialgericht prüfen. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit deswegen dorthin zurückverwiesen.
Blindengeld
Heimkosten: Angespartes Blindengeld muss nur zum Teil verwertet werden
Ein Mann im nordrhein-westfälischen Werl wird in einem Wohnheim versorgt. Für die Kosten kommt das Sozialmt auf. Das hat jedoch verlangt, dass der Mann dafür auch sein angespartes Blindengeld verwenden soll. In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund wird das aber nur zum Teil akzeptiert. Mehr lesen
Urteil: Blindengeld auch für schwer demente Menschen
Das Landessozialgericht München hat entschieden, dass Blindengeld auch dann gewährt werden kann, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung zur medizinischen Beurteilung mitwirken können. Hier ging es um eine Frau mit einer schweren demenziellen Veränderung. Mehr lesen