Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Betreuten

Ein Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer in die Willenserklärung des Betreuten einwilligen muss (§ 1903 BGB). Einen solchen Einwilligungsvorbehalt darf das Gericht jedoch nur dann beschließen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. Meist geht es um Vermögensgefährdungen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden (30. Juni 2021, Az. XII ZB 73/21): Das Betreuungsgericht darf sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Es muss konkrete Feststellungen treffen und auch deutlich ausführen, warum überhaupt Handlungsbedarf besteht. Allein dass es um ein großes Vermögen geht, reicht jedenfalls nicht aus. Mehr Infos gibt es bei beck-aktuell.

 

Unterbringung: Erst Information des Betroffenen setzt Beschwerdefrist in Gang

Wird gegen den Willen des Betroffenen eine gerichtliche Unterbringung angeordnet, dann muss das Gericht dem Betroffenen (!) seine Entscheidung übermitteln. Eine Ersatzzustellung an den Betreuer ist nicht ausreichend. Die Folge: Wurde nur der Betreuer informiert, nicht aber der Betroffene, dann beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. Der Betroffene kann also noch einige Zeit später Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 16. Juni 2021, Az. XII ZB 358/20). Hier gibt es die Entscheidung im Volltext.

Bundesgerichtshof: Kein Schadensersatz für Sturz von Rettungstrage

Darum ging es: Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um. Den erlittenen Schaden kann der Patient nicht ersetzt verlangen. Begründung des Gerichts: Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so die Richter. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Beschluss vom 27. Mai 2021, Az. III ZR 329/20. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig.

Urteil zur Vorsorgevollmacht: Gerichte müssen Geschäftsfähigkeit sehr genau prüfen!

Was viele nicht wissen: Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann schließt diese Vollmacht die Einsetzung eines (gesetzlichen) Betreuers aus. Wurde also ein Betreuungsverfahren bei Gericht eingeleitet, dann muss es sofort beendet werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht auftaucht. Denn: In diesem Fall gibt es einen Bevollmächtigten, der für den Betroffenen handeln kann. Ein Betreuer ist dann nicht mehr notwendig. Immer wieder stellt sich in den Gerichtsverfahren aber die Frage, ob der Betroffene noch geschäftsfähig war, als er die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Mehr lesen