Der Bundesgerichtshof hatte zum Heimauszug entschieden: Auch wenn ein Heimbewohner vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus einem Pflegeheim auszieht, darf der Heimbetreiber das Entgelt nur bis zum Tag des Auszugs berechnen. Nun beschäftigt sich die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) mit drei interessanten Anschlussfragen. Ist eine Begründung für den Auszug notwendig? Gilt das Urteil auch rückwirkend? Gilt das Urteil auch für privat Pflegeversicherte?
Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen
Heimvertrag: Hinweis auf Schlichtungsmöglichkeit fehlt häufig!
Seit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das auch auf Heimverträge Anwendung findet. Jeder Heimbewohner kann im Konfliktfall eine Streitschlichtung beantragen. Mittlerweile ergänzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), dass im Heimvertrag bestimmte Angaben zur Schlichtung gemacht werden müssen. Wie die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) nun mitteilt, hat eine Prüfung zahlreicher Verträge ergeben, dass die notwendigen Hinweise häufig fehlen. Unerlässlich ist der Hinweis auf die Bereitschaft des Heimbetreibers, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem müssen geeignete Schlichtungsstellen genannt werden, an die sich der Verbraucher wenden kann.
MRSA im Pflegeheim: Isolation erforderlich?
Wie muss das Pflegepersonal korrekt vorgehen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, wenn in einer Einrichtung eine Keimbelastung auftritt? Mit dieser Frage setzt sich ein aktueller Beitrag auf der Webseite der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) auseinander. Der Tenor: Auf MRSA sollte man nicht mit einer totalen (persönlichen und gesellschaftlichen) Isolierung reagieren. Hat die betroffene Person z.B. weder Katheter, Drainage, nässende Wunden oder eine chronische Lungenerkrankung, dann muss sie nicht von sozialen Aktivitäten ausgeschlossen werden. Dem kompletten Beitrag können Sie hier nachlesen.
Es kann einen Anspruch auf Tierhaltung im Heim geben!
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit der Frage, ob es einen vertraglichen Anspruch auf Tierhaltung in einer Pflegeeinrichtung gibt. Ziemlich unproblematisch ist dies bei sogenannten „Käfigtieren“, also Vögel, Meerschweinchen und Co. Bei Katzen und Hunden muss dies im Einzelfall geprüft werden – und zwar auf Grundlage des abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags. Vor allem dürfen andere Pflegebedürftige und das Personal nicht behindert werden. Die Versorgung der Tiere muss gesichert sein. Und auf die Hygiene ist zu achten. Der BIVA klärt in einem weiteren Beitrag auf, inwieweit der Beirat bei der Tierhaltung mitwirken, bzw. mitbestimmen darf.