Bundessozialgericht
Bundessozialgericht: Fußpflege meist keine Kassenleistung
Lediglich die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms ist als Kassenleistung anerkannt. So sieht es die Heilmittelrichtlinie vor. Immerhin läuft gerade ein Verfahren bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser entscheidet über eine Anpassung. So wird derzeit geprüft, ob auch andere Schädigungen, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, erfasst werden sollen. Bislang steht eine Entscheidung aber noch aus. Deswegen hat das Bundessozialgericht die Klage einer Frau aus Westfalen abgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 2019, Az. B 1 KR 18/19 R). Die Patientin leidet nicht unter einem diabetischen Fußsyndrom, sondern unter Wundheilungsstörungen im Bereich der Füße und einer chronischen Wunde an zwei Zehen. Die Frau muss die nichtärztliche Fußpflege beim Podologen also selbst bezahlen.
Fettabsaugen und andere Leistungen: Urteile des Bundessozialgerichts zu „Genehmigungsturbo“
Vor dem Bundessozialgericht in Kasel ging es gestern vor allem um Fettabsaugen, aber auch um Zahnerersatz und künstliche Befruchtung. Alle Fälle hatten eine Gemeinsamkeit: Die Kläger beriefen sich auf Fristversäumnisse der Kassen. Tatsächlich gibt es im fünften Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung) einen Turbo, der Kassen zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. Vertrödeln sie diese Frist, dann müssen sie zahlen. Worauf dabei zu achten ist, das zeigen die aktuellen Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts. Mehr lesen
Bundessozialgericht: Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem „Probetag“
Auch in der Pflege machen Bewerber um einen Arbeitsplatz immer mal wieder einen „Probetag“. Die Frage war bisher: Muss die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden aufkommen, die bei einem solchen „Probetag“ passieren? Das Bundessozialgericht hat das in einer aktuellen Entscheidung bejaht (Urteil vom 20. August 2019, Az. B 2 U 1/18 R). Denn die Bewerber handeln mit dem Willen des Unternehmers und erbringen eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Das sei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis so ähnlich, dass der Bewerber als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert sei. Insbesondere dann, wenn der Probearbeitstag es dem Unternehmer ermöglichen soll, eine Auswahl zu treffen.