Bei der Fax-Versendung von Unterlagen, die Daten von Pflegebedürftigen enthalten, ist Vorsicht geboten. So muss z. B. gewährleistet sein, dass auf der Gegenseite auch wirklich nur die Berechtigten die Unterlagen einsehen können. Doch das Problem ist viel grundsätzlicher: Ist die Faxversendung von Unterlagen Pflegebedürftiger überhaupt erlaubt? Mehr lesen
Datenschutz
Auch Pflegeunternehmen betroffen: „Missverständliche“ Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale!
Zurzeit werden auch Pflegeunternehmen mit Faxen der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ in die Irre geleitet. In den Schreiben wir suggeriert, Gewerbebetriebe müssten behördlich zum „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ erfasst werden. Wer dieses Fax jedoch unterschreibt, der erhält damit ein „Leistungspaket Basisdatenschutz“ zum Preis von 498 Euro zzgl. MwSt. Noch dazu als jährliches Abo. Bei der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ handelt es sich jedoch um keine Behörde, sondern um ein Unternehmen mit Sitz in Malta. Niemand ist verpflichtet, die in dem Schreiben angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch muss man keinesfalls auf die Faxe reagieren.
Welche Unterlagen an den MDK, welche an die Kasse?
Aus Datenschutzgründen gehen bestimmte (Gesundheits-)Daten die Kassen nichts an. Allenfalls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, solche Informationen zu bekommen. In der Vergangenheit ging da einiges drunter und drüber. Deswegen gibt es sei dem 1. Januar 2017 ein neues Mitteilungsmanagement: Bestimmte Patientenunterlagen sind nicht mehr (in einem verschlossenen Briefumschlag) an die Kasse, sondern direkt an den MDK zu senden. In der Praxis stellt sich für Leistungserbringer die Frage: Welche Unterlagen müssen an den MDK versendet werden und welche an die Kassen? Der MDK Bayern bietet dazu eine Versandübersicht (pdf, 36 kB) an. Diese richtet sich zwar vor allem an Ärzte, ist aber auch für Pflegeunternehmen informativ.
Elektronische Gesundheitskarte: Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und „Weiterleben in einer analogen Welt“. Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden. Mehr lesen