Die Nutzung des Dienstrechners war allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Wind davon bekam, dass ein Arbeitnehmer dieses Verbot missachtet hatte, wertete er den Browserverlauf aus und stellte dabei eine unerlaubte Privatnutzung an fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest. Die außerordentliche Kündigung folgte auf dem Fuße. Das Landesarbeit Berlin-Brandenburg hat diese für wirksam erklärt (Urt. v. 14.1.2016, Az. 5 Sa 657/15). Der Arbeitgeber durfte die Daten verwerten, weil das Bundesdatenschutzgesetz dies auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
Datenschutz
Lösung in Sicht: Kasse gibt Pflegedienst Auskunft über Versichertendaten
Für Pflegedienste ist es nicht ganz einfach, bei der Kasse Auskunft über das Budget ihrer Klienten im Rahmen von § 45b SGB XI zu erhalten (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dies wird meistens unter dem Hinweis auf Datenschutzgründe abgelehnt. Wie nun auf dem Online-Portal von Häusliche Pflege berichtet wird, zeichnet sich in Thüringen mit der AOK PLUS eine Lösung ab. Ein Pflegedienst konnte folgendes erreichen: Wenn der Versicherte eine Vollmacht zur Datenweitergabe unterschreibt und der Pflegedienst diese an die Kasse weiterleitet, dann wird nunmehr Auskunft erteilt.
WhatsApp-Nutzung durch ambulanten Pflegedienst derzeit unzulässig!
Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat soeben seinen Datenschutzbericht (pdf) veröffentlicht. Darin berichtet er von der Prüfung eines ambulanten Pflegedienstes, der den WhatsApp-Nachrichtendienst nutzt (s. Seite 15). Das Fazit aus dem Bericht:
Instant-Messaging kann auch im sensitiven Bereich der Pflegedienste eingesetzt werden, bedarf jedoch vielfältiger sicherheitstechnischer Vorkehrungen und insbesondere einer zuverlässigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die Nutzung von WhatsApp in der derzeitigen Ausgestaltung des Dienstes ist unzulässig.