Kassen verweigern immer wieder häusliche Krankenpflege. Nicht selten mit der Begründung, die beanspruchte Leistung sei in der maßgeblichen Richtlinie nicht vorgesehen. Dabei verkennen die Kassen: Diese Richtlinie ist nicht abschließend! Das zeigt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.2.2019, Az. L 8 KR 443/17): Die Richter haben einem Diabetiker eine Anspruch auf langfristige Blutzuckermessung durch einen Pflegedienst zugesprochen. Der Blutzucker beim Patient war nämlich stark schwankend. Es musste jeweils angepasst Insulin gespritzt werden. Damit war der geistig eingeschränkte Patient aber überfordert. Die Kasse konnte sich nicht damit herausreden, dass diese Variante so nicht in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege stünde.
Diabetes mellitus
Keine Kostenübernahme für Gewebezuckermessgerät
Dem an Diabetes mellitus leidenden Beamten war bereits Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden. Nun wollte er noch eine teilweise Übernahme der Kosten für ein zusätzlich angeschafftes Gewebezuckermessgerät. Ohne Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hält diese Entscheidung (Urteil vom 15.1.2016, Az. 5 K 756/15.KO (pdf, 0,3 MB)). Begründung: Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.