Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann muss dieser auch die Umkleidezeiten bezahlen. Ein am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 (Az. 5 AZR 382/16) weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht auch bei „besonders auffälliger Dienstkleidung“ gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden. In dem konkreten Fall ging es um die weiße Kleidung eines Krankenpflegers. Die Richter dazu: Diese sei „auffällig“ – auch wenn auf der Klinikkleidung kein Logo oder Ähnliches aufgedruckt sei. Ein Arbeitnehmer habe an der Offenlegung seiner Berufstätigkeit kein Interesse.